Freistellung
b u n d e s w e i t
Fachanwälte für Arbeitsrecht
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FREISTELLUNG
Freistellung: verschiedene Möglichkeiten
Häufig wird mit der Kündigung durch den Arbeitgeber die Freistellung verbunden. Hiermit können Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche aus Überstunden abgegolten werden. Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber schutzwürdige Gründe für die einseitig angeordnete Nichtbeschäftigung, was z. B. bei dem Verdacht erheblicher Pflichtverletzungen anzunehmen ist. Der Vergütungsan-spruch bleibt bestehen.
Im Rahmen einer Einigung nach erhobener Kündigungsschutzklage kann die Freistellung als Rege-lungsbestandteil vereinbart werden, so dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich in Ruhe auf die Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis zu begeben.
Grundsätzlich besteht ein gesetzlich vorgesehener Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind, dies nur vorübergehend ist und Sie hieran kein Verschulden trifft.